§ 18
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die zuständige Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Stadt Freiberg (Anm.: Nicht die Denkmalschutzbehörde!) auf Antrag Befreiung gewähren, wenn die Durchsetzung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satzung zur Gestaltung der baulichen und sonstigen Anlagen in der Altstadt sowie in ausgewählten Bereichen der Stadt Freiberg. S. 13.
Da hat der schnöde Mammon (mal wieder) über den Denkmalschutz gesiegt.